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„Abschiebung“ ist die Durchsetzung der Ausreisepflicht einer Person durch die Ausländerbehörde. Als „ausreisepflichtig“ gilt, wer die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. Wird befürchtet, dass der „Ausländer“ seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommt, darf er nach §58 AufenthG zwangsweise abgeschoben werden. Abschiebehaft soll dabei der Sicherung der Abschiebung dienen: Mit ihr wird der Zugriff staatlicher Organe auf diejenigen Personen gesichert, die gegen ihren Willen abgeschoben werden sollen. Abschiebehaft als Abstraktum bedeutet also, dass man Menschen das Bleiberecht verweigerte oder entzog und sie aufgrund unterstellten Ungehorsams inhaftiert. Die Haft ist in §62 AufenthG fixiert, wird von der Ausländerbehörde beantragt und in den meisten Fällen vom Amtsgericht abgenickt und für rechtmäßig erklärt. Die „Sicherungshaft“ darf eigentlich nur verhängt werden, wenn die in §62 Abs.2 genannten Gründe vorliegen. Diese sind allerdings weit auslegbar: So wird bspw. die Haftanordnung aufgrund des „begründeten Verdachts“, die Person wolle sich einer Abschiebung entziehen, oftmals durch fadenscheinige und pauschale Feststellungen legitimiert. Die in der Regel für zunächst sechs Wochen bis drei Monate verhängte Haft kann immer wieder verlängert werden, wenn der „Ausländer seine Abschiebung verhindert“. Mit der Begründung, sie würden ihrer Mitwirkungspflicht (Passbeschaffung, Identitätsklärung,…) nicht nachkommen, können Betroffene bis zu 18 Monaten im Gefängnis fetgehalten werden. So besteht die Gefahr, dass die „Sicherungshaft“ zur Beugehaft wird, was gesetzwidrig ist: Die Häftlinge müssen entweder durch Kooperation mit den Behörden ihre eigene Abschiebung befördern oder bleiben inhaftiert. Dass viele Abschiebehäftlinge nach einiger Zeit wieder entlassen werden, lässt fragen, ob hier nicht vorschnell inhaftiert wurde oder gar der „illegale Aufenthalt“ ohne Strafverfahren bestraft werden sollte. |






