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„Abschiebung“ ist die Durchsetzung der Ausreisepflicht einer Person durch die Ausländerbehörde. Als „ausreisepflichtig“ gilt, wer die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. Wird befürchtet, dass der „Ausländer“ seiner Verpflichtung nicht nachkommt, darf er nach §58 AufenthG abgeschoben werden. Abschiebehaft soll dabei der Sicherung der Abschiebung dienen: Mit ihr wird der Zugriff staatlicher Organe auf diejenigen Personen gesichert, die gegen ihren Willen abgeschoben werden sollen. Abschiebehaft als Abstraktum bedeutet also, dass man Menschen das Bleiberecht verweigerte oder entzog und sie aufgrund unterstellten Ungehorsams inhaftiert. Die Haft ist in §62 AufenthG fixiert, wird von der Ausländerbehörde angeordnet und in den meisten Fällen vom Amtsgericht abgenickt und für rechtmäßig erklärt. Die „Sicherungshaft“ darf eigentlich nur verhängt werden, wenn die in §62 Abs.2 genannten Gründe vorliegen. Diese sind allerdings weit auslegbar: So wird bspw. die Haftanordnung aufgrund des „begründeten Verdachts“, die Person wolle sich einer Abschiebung entziehen, oftmals durch fadenscheinige und pauschale Feststellungen legitimiert. Die in der Regel für drei Monate verhängte Haft kann sich um bis zu weitere zwölf Monate verlängern, wenn der „Ausländer seine Abschiebung verhindert“. Mit der Begründung, sie würden ihrer Mitwirkungspflicht (Passbeschaffung…) nicht nachkommen, müssen manche Betroffenen bis zu 18 Monaten im Gefängnis verbringen. In der Praxis erweist sich die „Sicherungshaft“ also als Beugehaft, was gesetzwidrig ist: Die Häftlinge müssen entweder durch Kooperation mit den Behörden ihre eigene Abschiebung befördern oder bleiben inhaftiert. Die Inhaftierung von Personen, bei denen von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung nicht durchführbar ist, verdeutlicht, dass es auch um Abschreckung geht: Der „illegale Aufenthalt“ wird so ohne Strafverfahren „bestraft“. |






