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Abschiebehaft abstrakt - Rechtslage und Verwaltungspraxis Durch die Abschiebehaft wird der Zugriff staatlicher Organe auf diejenigen Personen gesichert, die gegen ihren Willen abgeschoben werden sollen. "Abschiebung" ist die Durchsetzung der Ausreisepflicht einer Person durch die Ausländerbehörde. Als "ausreisepflichtig" gilt, wer sich unberechtigt in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Nach § 42 Abs.1 des Ausländergesetzes (AuslG) ist jeder Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. Wenn die Ausländerbehörde befürchtet, dass der Ausländer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommt, darf er nach § 49 AuslG abgeschoben werden. Die Anordnung der Abschiebehaft erfolgt auf Antrag der Ausländerbehörde. Abschiebehaft ist keine Strafhaft.(1) Sie ist eine
Verwaltungsmaßnahme, die allein der Durchsetzung der Ausreisepflicht
dient. Das heißt, allein die Anwesenheit einer Person, deren Aufenthalt
im Bundesgebiet nicht rechtmäßig ist, ermöglicht den
Behörden deren möglicherweise mehrmonatige Inhaftierung. Zurückschiebung Einige der Inhaftierten warten auch darauf, nicht in ihre Heimat, sondern in ein anderes Land der Europäischen Union zurückgeschickt zu werden. Laut dem Schengener Vertrag ist derjenige Mitgliedsstaat, auf dessen Territorium innerhalb der EU ein illegal Eingereister zuerst aktenkundig wurde (also aufgefallen ist), zuständig. Die betroffene Person wird solange in Haft gehalten, bis die deutschen Behörden Kontakt mit diesem anderen Staat aufgenommen haben und dieser mit der Rücknahme einverstanden ist. Hierbei wird von "Zurückschiebung" gesprochen, und für die Betroffenen kann dies auch einige Wochen Haft bedeuten, weil die Regierungen der anderen europäischen Länder diese Personen auch nur ungern wieder zurücknehmen. Die Situation in Berlin Seit 1992 ist die Anordnung der Abschiebehaft bundeseinheitlich geregelt. Die Durchführung der Haft selbst ist allerdings Ländersache und so von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Im Oktober 1995 beschloss das Berliner Abgeordnetenhaus das "Gesetz
über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin", in welchem
alle Belange der Gestaltung der Abschiebehaft geregelt werden. Im gleichen
Jahr wurde auch der Abschiebegewahrsam Köpenick eröffnet,
ein ehemaliges DDR-Frauengefängnis, welches umgebaut wurde. Hier
finden ca. 340 Häftlinge Platz. Zuvor waren die Häftlinge
auf verschiedene JVAs und Polizeibehörden verteilt worden. Bis
Ende 2000 war auch ein Polizeigewahrsam in der Kruppstraße in
Berlin-Moabit noch als Abschiebegefängnis in Betrieb. In Köpenick sind die Häftlinge nach Geschlechtern getrennt
in Zellen mit einbetonierten Tischen und Bänken, einer kombinierten
Toiletten/Waschanlage sowie Doppelstock-Betten für insgesamt 8
Personen untergebracht. Die Zellen sind in Gängen unterschiedlicher
Länge mit acht bzw. zwölf Zellen angeordnet. Diese Trakte
sind untereinander getrennt, aber innerhalb des Korridors können
sich die Häftlinge tagsüber bewegen. Die genaue Zahl der Abschiebehäftlinge, die bundesweit in Justizvollzugsanstalten oder in eigens eingerichteten Abschiebehaftanstalten festgehalten werden, kann nur schwer ermittelt werden, da keine bundesweite Gesamtstatistik geführt wird. So sind nur Momentaufnahmen möglich: im März 2000 befanden sich bundesweit 1.960 Gefangene in Abschiebehaft.(2) Die vom Berliner Senat für Inneres angegebene durchschnittliche Haftdauer betrug 1999 16 Tage.(3) 2005 betrug die durchschnittliche Verweildauer laut Polizeiangaben 58 Tage. Dieser Durchschnittswert kommt dadurch zustande, dass ein großer Teil der Häftlinge bis zur Abschiebung nur einige Tagen bis zu wenigen Wochen eingesperrt wird, weil ihre Abschiebung leicht zu organisieren ist (beispielsweise nach Polen). Falls jedoch Reisedokumente beschafft werden müssen oder die Identität der betreffenden Person "ungeklärt" ist, kann die Vorbereitung der Abschiebung Monate dauern. Eine grobe Schätzung geht davon aus, dass etwa fünf bis zehn Prozent aller Häftlinge für mehr als zwei Monate in Abschiebehaft gehalten werden. So sind der Initiative Fälle von bis zu 14 Monaten Abschiebungshaft bekannt. Festnahme und Haftbeschluss Wenn die Polizei eine Person ohne gültige Aufenthaltspapiere aufgreift - bei Kontrollen, auf Ämtern, bei Razzien - und die Identitätsprüfung (Erkennungsdienstliche Behandlung, Datenabgleich mit Landeseinwohneramt und/oder Ausländerzentralregister) Hinweise auf illegalen Aufenthalt ergibt, kommt die Person ins Polizeigewahrsam Köpenick. Jede/r Festgenommene muss bis 24 Uhr des Folgetages einem Haftrichter vorgeführt werden. Die Abschiebehaft wird von der Ausländerbehörde (Landeseinwohneramt - LEA) beantragt. Daraufhin muss von einem Richter/einer Richterin des Amtsgerichts über diesen Antrag entschieden werden. Die Ausländerbehörde bereitet dafür den Haftantrag vor,
nennt Gründe nach §57AuslG und der Richter/die Richterin ist
verpflichtet, diese dann gewissenhaft zu prüfen. Sollte eine Prüfung
der Angaben zu diesem frühen Zeitpunkt nicht möglich sein
(Akte unvollständig, noch kein Übersetzer anwesend), kann
der Richter einstweilige Haft (für max. zwei Wochen) erlassen.
In der Regel wird innerhalb von einigen Tagen erneut mit Dolmetscher/in
angehört. Dann kann Haft für maximal sechs Monate angeordnet
werden, je nach Antrag der Ausländerbehörde. In Berlin wurden
anfangs sechs Wochen, später auch gleich drei Monate gegeben. Mittlerweile
gehen RichterInnen auch über diese drei Monate hinaus und ordnen
vier, fünf, sechs Monate an. Endstation Abschiebehaft? Die Abschiebungen finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Abschiebetermin wird den Häftlingen ein paar Tage vorher mitgeteilt. Manchmal werden die Betroffenen jedoch auch ohne Vorwarnung aus ihrer Zelle geholt, wenn die Behörden Sicherheitsbedenken haben. Den Widerstand der "Schüblinge" versucht der Bundesgrenzschutz unter Umständen durch gewaltsames Vorgehen zu brechen. Nach Protesten im Zusammenhang mit Todesfällen bei Luftabschiebungen lehnen Fluggesellschaften den gewaltsamen Transport der Abzuschiebenden vermehrt ab. Daher kann Widerstand auf dem Flughafen oder noch im Flugzeug zum Abbruch der Abschiebung führen. In diesen Fällen werden die Häftlinge bis zum nächsten Abschiebeversuch wieder zurück in den Polizeigewahrsam gebracht. Im Falle einer Landabschiebung werden die Häftlinge, teils im Einzeltransport, manchmal auch in Sammeltransporten, zu den Grenzstationen gebracht und dem dortigen Grenzschutz übergeben. Die Luftabschiebung wird vom Bundesgrenzschutz mit deutschen und ausländischen Linien- und Charterflügen durchgeführt. 1999 wurden knapp 30.000 Personen auf dem Luftweg aus Deutschland abgeschoben, davon mehr als 6.000 über die Flughäfen in Berlin. Im Jahre 2001 haben die Grenzbehörden bundesweit über 95 000 Personen zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben. 2002 waren es über 87 000. (4) Bundesweit werden "nur" zwischen 60 und 80% aller Abschiebehäftlinge tatsächlich auch abgeschoben. Diese Zahl beruht auf Schätzungen, da offizielle Angaben unvollständig sind. Entsprechend schwer ist demnach auch festzustellen, wie viele der Freigelassenen eine Duldung erhalten und wie viele einfach in die "Illegalität" entlassen werden.(5) Für Berlin lassen sich anhand der Antworten der Senatsinnenverwaltung
auf Anfragen im Abgeordnetenhaus stichprobenartige Rechnungen anstellen.
Für ausgewählte Herkunftsländer stehen die Entlassungen
den Abschiebungen wie folgt gegenüber (s. Tabelle für das
Jahr 2000):
Während in die Ukraine deutlich mehr Menschen abgeschoben, als im selben Zeitraum entlassen wurden (8,56:1), fallen besonders die Länder Algerien (1:3,53), Indien (1:6,46) und Sierra Leone (1:43) auf, bei denen das Verhältnis umgekehrt ist. Aus Elfenbeinküste, Kamerun und Pakistan werden ebenfalls deutlich mehr Häftlinge entlassen als abgeschoben. Die Gefangenen werden entlassen, wenn kein neuer Haftantrag durch die Ausländerbehörde gestellt wurde. Wird einem erneuten Antrag bei der Anhörung nicht stattgegeben, da der Richter oder die Richterin annimmt, dass die Abschiebung nicht in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann und/oder die Haftdauer "unverhältnismäßig" wird, erfolgt ebenfalls eine Entlassung. Darüber hinaus können auch die Haftgründe entfallen - etwa durch Heirat mit einer/m Deutschen. In solchen Fällen kann eine erneute Anhörung jederzeit beantragt werden. Schließlich ist es denkbar, dass ein Abschiebehäftling nach einem Hungerstreik oder durch eine schwere Krankheit haftunfähig ist und von der Haftleitung freigelassen wird. Da auch Personen inhaftiert werden, bei denen von vornherein feststeht,
dass die geplante Abschiebung kaum durchführbar sein wird - zum
Beispiel aufgrund von Passlosigkeit, mangelnder Kooperation der Botschaften
oder bürokratischen Wirrnissen im Heimatland - kommt es regelmäßig
zu Entlassungen nach einer Haft von drei bis 12 Monaten. Offenbar versucht
die Ausländerbehörde, an bestimmten Personengruppen trotz
fehlenden Erfolges bei der Passbeschaffung zur Abschreckung ein Exempel
zu statuieren, indem sie diese Personen festhält, ohne sie wirklich
abschieben zu können. Der "illegale Aufenthalt" wird
auf diesem Wege ohne Strafverfahren "bestraft". Illusion Asyl Viele Flüchtlinge kommen nach Europa und Deutschland, in der Hoffnung, dort Asyl zu finden.
Insbesondere für Deutschland hält sich unter den Flüchtlingen der Mythos, dass es hierzulande möglich sei,
ein Asylverfahren erfolgreich zu durchlaufen. Die Zahlen sprechen eine andere Sprache: Es ist kein Wunder, dass es Flüchtlingen kaum gelingt, einen positiven Entscheid über ihren Asylantrag zu bekommen. Der Einzelentscheider unterstellt grundsätzlich, dass der Antragsteller ein Lügner ist. Den Antragstellern werden zahllose Detailfragen betreffend dem Leben in ihrer Heimat und den Umständen ihrer Flucht gestellt. Sollten sich die Flüchtlinge auch nur in der unwichtigsten Kleinigkeit selbst widersprechen, gilt ihr Antrag als unbegründet. Die Antragsteller kennen die Regeln des Verfahrens nicht, können sich meist nur über Dolmetscher verständlich machen, haben kaum Gelegenheit, sich vorzubereiten und sind oft traumatisiert. 1 vgl. zum Folgenden die einschlägigen Kommentare zum Ausländergesetz, z. B. Hailbronner, Kay 2000, Ausländerrecht, Heidelberg.
(veröffentlicht in: Projekttutorien "Lebenswirklichkeiten von Flüchtlingen in Berlin"/"Behörden und Migration" (Hrsg.), Verwaltet, entrechtet, abgestempelt wo bleiben die Menschen? Einblicke in das Leben von Flüchtlingen in Berlin, Berlin 2003) Inhaltsverzeichnis (extern!) |
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