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Minderjährige in Abschiebungshaft Nicht alle Abschiebungshäftlinge ind der Bundesrepublik sind Erwachsene. Es kommt durchaus vor, dass auch Minderjährige eingesperrt werden. Dies ist besonders fragwürdig, wenn man bedenkt, dass Abschiebungshaft oftmals in normalen Gefängnissen vollzogen wird. Abschiebungshäftlinge sollten dem Gesetz nach zwar von Strafhäftlingen getrennt untergebracht werden. Diese Regelung wird aber oft ignoriert, um den Platz in den Zellen besser auszunutzen. Minderjährige werden also zusammen mit Straftätern inhaftiert. Laut dem Bundesinnenministerium waren 2004 mindestens 321 Jugendliche in Abschiebungshaft, 110 davon in Berlin. Die Jugendlichen in Berlin waren im Durchschnitt 27 Tage lang im Gefängnis. 2005 wurden mindestens 66 Jugendliche in Berlin inhaftiert. (1) Um solche Zustände möglich zu machen, hat Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention 1992 nur mit Vorbehalt unterschrieben und ratifiziert. Der Vorbehalt hatte folgenden Wortlaut: „In der Bundesrepublik ist es gestattet, Jugendliche ab 14 Jahre in Abschiebungshaft zu nehmen. „Keine Bestimmung der UN-KRK soll dahingehend ausgelegt werden können, dass sie das Recht der BRD beschränke, Gesetze und Verordnungen über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern zu erlassen.“(2) Es wird also ein klarer Unterschied zwischen deutschen und ausländischen Jugendlichen gemacht; deutsche Jugendliche dürfen nicht mit erwachsenen Straftätern in einem Gefängnis untergebracht sein. Es gab zahlreiche Fälle von Selbstverlietzungen und Selbsmorden dieser inhaftierten Jugendlichen. Abschiebung kann für Kinder und Jugendliche die Trennung von ihrer gewohnten deutschen Umgebung bedeuten, in der sie aufgewachsen sind. Sie werden in ein ihnen fremdes Land gebracht, in dem sie vielleicht geboren wurden, aber zu dem sie keinerlei Bezug haben, und dessen Sprache sie auch oft nicht sprechen. Abschiebungen von Kindern und Jugendlichen sind in Deutschland an der Tagesordnung, es kommt auch vor, dass sie unbegleitet von Erwachsenen abgeschoben werden. Abschiebung kann aber auch bedeuten, dass Kindern ihre Väter entrissen werden, weil diese kein Aufenthaltsrecht bekommen haben. Mit dem Instrument der Abschiebung verstösst die Bundesrepublik also ganz klar gegen ihr eigenes Grundgesetz, in dem das Wohl des Kindes als Staatsziel definiert und Diskriminierung allgemein verboten wird. Weitere Links:
UN-Kinderrechtskonvention
1 Siehe „Bundesministerium des Inneren: Anfrage des BMI zur statistischen Angaben über Abschiebehaft bei Minderjährigen“, 30. Mai 2005 2 Siehe "Vorbehaltserklärung der BRD zur UN-Kinderrechtskonvention", 5.4.1992 |






