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Minderjährige

Minderjährige in Abschiebungshaft

Nicht alle Abschiebungshäftlinge ind der Bundesrepublik sind Erwachsene. Es kommt durchaus vor, dass auch Minderjährige eingesperrt werden. Dies ist besonders fragwürdig, wenn man bedenkt, dass Abschiebungshaft oftmals in normalen Gefängnissen vollzogen wird.In Berlin landen Minderjährige heute nur relativ selten in Abchiebehaft. Meistens wird dann von der Auländerbehörde ein höheres Alter behauptet, das mit umstrittenen medizinischen Methoden belegt werden soll oderm mit dem "Augenschein" begründet wird. Die Betroffenen Jugendlichen leiden unter den Haftbedingungen besonders - ohne Beschäftigung, ohne Familie, ohne Peers und jeder Perspektive beraubt, bleibt die Inhaftierung von Minderjährigen eine Machtdemonstration von skandalöser Ignoranz.

(Noch im Jahr 2004 waren laut dem Bundesinnenministerium 321 Jugendliche in Abschiebungshaft, 110 davon in Berlin. Die Jugendlichen in Berlin waren im Durchschnitt 27 Tage lang im Gefängnis. 2005 wurden erneut 66 Jugendliche in Berlin inhaftiert.) (1)

Dass überhaupt Minderjährige in Abschiebehaft genommen werden können, liegt daran, dass Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention 1992 nur mit Vorbehalt unterschrieben und ratifiziert hat. Der Vorbehalt hatte folgenden Wortlaut: „In der Bundesrepublik ist es gestattet, Jugendliche ab 14 Jahre in Abschiebungshaft zu nehmen. „Keine Bestimmung der UN-KRK soll dahingehend ausgelegt werden können, dass sie das Recht der BRD beschränke, Gesetze und Verordnungen über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern zu erlassen.“(2)
Die UN geht bei der Definition von Volljährigkeit von der üblichen Altersgrenze von 18 Jahren aus. Die BRD behandelt aber in Sachen Abschiebung Personen ab 16 schon wie Erwachsene.

Es wird also ein klarer Unterschied zwischen deutschen und ausländischen Jugendlichen gemacht; deutsche Jugendliche dürfen nicht mit Erwachsenen in einem Gefängnis untergebracht sein; in der Abschiebehaft ist das sehr wohl möglich.

Abschiebung kann für Kinder und Jugendliche die Trennung von ihrer gewohnten deutschen Umgebung bedeuten, in der sie aufgewachsen sind. Sie werden in ein ihnen fremdes Land gebracht, in dem sie vielleicht geboren wurden, aber zu dem sie keinerlei Bezug haben, und dessen Sprache sie auch oft nicht sprechen. Abschiebungen von Kindern und Jugendlichen sind in Deutschland an der Tagesordnung, es kommt auch vor, dass sie unbegleitet von Erwachsenen abgeschoben werden. Abschiebung kann aber auch bedeuten, dass Kindern ihre Väter entrissen werden, weil diese kein Aufenthaltsrecht bekommen haben.

Mit der Abschiebung von Kindern und der Trennung von Familien verstößt die Bundesrepublik also ganz klar gegen ihr eigenes Grundgesetz, in dem das Wohl des Kindes und der Schutz der Familie als Staatsziel definiert und Diskriminierung allgemein verboten wird.

Weitere Links:

UN-Kinderrechtskonvention
Aufsatz von Heiko Kauffmann (Pro Asyl) zum Thema


1 Siehe „Bundesministerium des Inneren: Anfrage des BMI zur statistischen Angaben über Abschiebehaft bei Minderjährigen“, 30. Mai 2005

2 Siehe "Vorbehaltserklärung der BRD zur UN-Kinderrechtskonvention", 5.4.1992