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Die Geschichte der Abschiebehaft in Deutschland
"Die generelle Problematik der Internierung bestand freilich
darin, daß die Abschiebung der Gefangenen nur sehr zögernd
erfolgte und überlange Haftzeiten bis zu einem halben Jahr keine
Seltenheit waren. Der 16 jährige (…) Rubin Bardach (…) wurde
am 2. März (…) am Regensburger Bahnhof beim Verlassen eines Zuges
ohne Fahrkarte und ohne Reisepaß aufgegriffen. Die örtliche
Polizei steckte Bardach zunächst für einige Tage ins Landgerichtsgefängnis,
wo er die Strafe wegen illegalen Grenzübertritts und Schwarzfahrens
verbüßte. Anschließend erhielt Bardach den Ausweisungsbeschluß
und wurde nach Ingolstadt 'verschubt'. Die Ausstellung eines Grenzpapierscheins
verzögerte sich jedoch, so daß Bardach insgesamt vier Monate
interniert blieb und erst am 15. Juli bei Salzburg über die Grenze
gestellt wurde. Immer wieder kamen Flucht- und Selbstmordversuche vor,
auch einzelne Todesfälle hat es im Lager Ingolstadt gegeben."
Dirk Walter: Antisemitische Kriminalität und Gewalt, Dietz: 1999
Obenstehende Zeilen beschreiben zutreffend das System der Abschiebehaft
in der heutigen Zeit. Dass sie sich auf eine andere Zeit beziehen, wird
erst deutlich, wenn wir in die Auslassungen die Worte "Jude",
"aus Wien" und "1922" einsetzen.
Wie sollte es in Deutschland auch anders sein - Abschiebehaft war ursprünglich
eine Erfindung in Bayern zur reibungslosen Abschiebung der OstjüdInnen,
gedacht als präventives Mittel zur Aufstandsbekämpfung. Während
in den Prozessen gegen die vermeintlichen AnführerInnen der Münchner
Räterepublik nur wenige AusländerInnen angeklagt waren, diskutierten
Öffentlichkeit und die Behörden den "jüdischen Anteil"
an dem Aufstand. Der Regierungspräsident von Oberbayern äußerte
im Januar 1920, dass "es vielfach die Ostjuden waren, welche in
der Zeit der Räterepublik sich am meisten in der Aufstachelung
der Massen hervorgetan haben". Schon im Juni 1919 erhielt die Polizei
den Auftrag der Fremdenkontrolle. Alle AusländerInnen mussten sich
bei der Polizei melden, wurden registriert und ihr Lebenswandel überprüft.
Verstärkt wurden Ausweisungsverfügungen, vor allem gegen OstjüdInnen,
ausgestellt. Die Verfügungen ergingen auch in Hinblick auf den
"Schutz derjenigen einheimischen jüdischen Volksteile (…),
die in ihrer Gesamtheit dem Treiben landfremder Rassegenossen durchaus
ablehnend gegenüberstehen". Anfang 1920 wurde die Zusammenarbeit
der Grenzpolizei und Polizeidirektion intensiviert. Alle unliebsamen
Fremden sollten schon an der Grenze abgefangen werden und erst gar nicht
nach Bayern gelangen. Die Festnahme von polnischen Juden auf "Schleich-
und Schmugglerwegen" begründete der leitende Grenzpolizist
mit den Worten: "Eine Überschwemmung Deutschlands mit ostjüdischem
Gesindel bzw. Durchsetzung des deutschen Volkes mit diesen Parasiten
der menschlichen Gesellschaft, erscheint nicht nur als eine sittliche
Gefahr, sondern eine Bedrohung für die Wiedergesundung des deutschen
Volkes und für den Wideraufbau Deutschlands."
Am 25. Mai 1919 verabschiedeten die Ministerien für Inneres und
militärische Angelegenheiten die "Bekanntmachungen über
Aufenthalts- und Zuzugsbeschränkungen", die das geltende Fremdenrecht
unter der Maßgabe der Revolutionsprävention verschärften.
Mit diesen Änderungen wurde der Grundstein für die heutige
Abschiebehaftpraxis gelegt:
1) Fremde sind "sicher zu erfassen und ihre Bewegung im Lande möglichst
genau zu verfolgen"
2) Die Ausweisung kann verhängt werden, wenn "es die Erhaltung
der öffentlichen Sicherheit dringend erfordert",
3) Die Ausgewiesenen sind "unter Bestimmung einer knapp bemessenen
Frist zur Abreise" aufzufordern.
4) "Der Vollzug ist wirksam zu überwachen."
5) Die Festnahme ist zulässig, "wenn Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Abreise nicht erfolgen würde."
6) Entsprechende "Schutzlager" sollen eingerichtet werden.
Daran hat sich bis heute, abgesehen von einigen unwichtigen Details,
bis hin zu Formulierungsfragen nichts geändert.
Bei der Abschiebung der OstjüdInnen ergaben sich aber Probleme,
vor allem war nicht klar, in welches der osteuropäischen Länder
abgeschoben werden kann. Die Frage des Transportes bereitete Schwierigkeiten.
So kam es im Frühjahr 1920 zu Einrichtung des ersten Abschiebegefängnisses
- dem Internierungslager "Fort Prinz Karl" in Ingolstadt.
Schon damals führte die antisemitische Hetze zu Fehlplanungen:
Das Lager war für 600 Personen ausgelegt, inhaftiert waren aber
nur zwischen 40 und 100 Personen. Und schon damals regte sich der typisch
deutsche Humanismus, der eine Abschiebung zwar nicht schlimm findet,
aber sehr wohl die Bedingungen in der Abschiebehaft. Der Kommandeur
des Lagers drohte in einem Schreiben an das Fremdenamt mit der Auflösung
des Lagers, wenn nicht solche Fragen wie der medizinischen Versorgung,
der Bettwäsche und der Portokosten geklärt würden.
Im Februar 1924 wurde das Lager in Ingolstadt aus Geldmangel aufgelöst
und Abschiebegefangene, wie auch schon vor 1920, in normale Gefängnisse
interniert.
In Preußen gingen 1920 die Hetzkampagnen gegen die OstjüdInnen
weniger hysterisch über die Bühne und die Fremdengesetzgebung
war im Vergleich zu Bayern liberaler. Aber Preußen richtete schon
1921 ein Abschiebelager in Cottbus und eins in Stargard (Pommern) ein.
Sie entstanden auf dem Gelände ehemaliger Kriegsgefangenenlager
und hießen "Konzentrationslager". Auch hier waren hauptsächlich
OstjüdInnen inhaftiert, bewacht von Soldaten der Reichswehr. Die
Äußerung des damaligen preußischen Innenministers auf
eine Anfrage im Landtag nimmt die ganzen Vertuschungsstrategien der
heutigen Zeit vorweg: "Von der Preußischen Staatsregierung
sind nicht nur keine Konzentrationslager errichtet worden, sondern das
einzige Konzentrationslager, das seit langem besteht und zur Aufnahme
jener Ausländer dient, die nicht abgeschoben werden können,
dieses einzige Konzentrationslager wird mit dem 31. dieses Monats (Dezember
1923) geschlossen."
In der 1938 verabschiedeten Ausländerpolizeiverordnung fand die
bayrische Regelung im §7 Eingang: "Der Ausländer ist
(…) durch Anwendung unmittelbaren Zwanges aus dem Reichsgebiet abzuschieben,
wenn er das Reichsgebiet nicht freiwillig verlässt oder wenn die
Anwendung unmittelbaren Zwanges aus anderen Gründen geboten erscheint.
Zur Sicherung der Abschiebung kann der Ausländer in Abschiebehaft
genommen werden". Diese Regelung der Ausländerpolizeiverordnung
galt in Westdeutschland unverändert bis 1965.
In den Jahren 1938/39 kam es zu einer Massenausweisung osteuropäischer
JüdInnen aus Deutschland nach Polen. Im Zusammenhang mit diesen
Ausweisungen gab es Überlegungen, die betroffenen JüdInnen
zu Vorbereitung in Konzentrationslagern zu internieren. Diese Überlegungen
wurden dann jedoch nicht mehr in die Praxis umgesetzt, da parallel dazu
die jüdische Bevölkerung Deutschlands und der später
besetzten Länder in die Konzentrationslager deportiert wurde, um
sie zu auszulöschen.
1965 trat in der BRD das neue Ausländergesetz in Kraft. Aus dem
§7 der Ausländerpolizeiverordnung von 1938 wurde der §16:
"Ein Ausländer ist in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn die
Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist. Die Abschiebungshaft
kann bis zu sechs Monaten angeordnet und bis zur Gesamtdauer von einem
Jahr verlängert werden." Das Instrumentarium der Abschiebehaft
kam jedoch bis 1990 kaum zu Anwendung. Es gab jährlich nur sehr
wenige Fälle von Abzuschiebenden, bei denen die Anordnung der Haft
für notwendig erachtet wurde; in den meisten Fällen handelte
es sich um AusländerInnen, die vorher in U- oder Strafhaft saßen.
Im Zuge der Kampagne zur de-facto-Abschaffung des Asylrechts, der Änderung
des Artikel 16 Grundgesetz, kam es zu mehreren Änderung im Ausländergesetz
(AuslG) und insbesondere auch im §57 AuslG, dem Abschiebehaftparagraphen.
So wurde 1990 die mögliche Gesamtdauer der Abschiebehaft auf 11/2
Jahre verlängert und der Passus eingefügt, dass der "begründete
Verdacht", dass der Betreffende "sich der Abschiebung entziehen
will", ausreicht, um Abschiebehaft anzuordnen. Damit wurde der
Willkür bei der Anordnung der Abschiebehaft Tür und Tor geöffnet.
1992 kam es zu einer erneuten Änderung des §57 AuslG: zwingende
Haftgründe (wie unerlaubte Einreise; Umzug, ohne der Ausländerbehörde
dies mitzuteilen; Nichterscheinen zu einem Abschiebungstermin; sonstiger
Entzug der Abschiebung; begründeter Verdacht, sich der Abschiebung
entziehen zu wollen) wurden eingeführt, d.h. die Anordnung der
Abschiebehaft ist nicht mehr nur Ermessenssache, sondern muss unter
den bestimmten Umständen zwingend angeordnet werden. 1997 wurde
die Dauer der Sicherungshaft in besonderen Fällen von einer Woche
auf zwei erhöht sowie die Möglichkeit der Freilassung aus
der Abschiebehaft nach Stellung eines Asyl(erst)antrages abgeschafft.
Festzuhalten bleibt also, dass es in den letzten 10 Jahren nach jahrelanger
gesetzgeberischer Ruhe um den §57 AuslG eine ständige Verschärfung
der Abschiebehaftbestimmungen gegeben hat. Diese Entwicklung ist natürlich
auch im Zusammenhang mit den veränderten Ausweisungsbestimmungen
des Ausländergesetzes zu sehen, die immer breitere Kreise von AusländerInnen
betreffen.
Die gesetzlichen Möglichkeiten fanden natürlich sofort ihre
Umsetzung in der Praxis, sofern sie nicht schon lang praktizierte Verfahrensweisen
im Nachhinein legalisierten. Zum einen stieg die Anzahl der Abschiebehäftlinge
sprunghaft an (bundesweit: 1992: 700; 1993: 2.600; 1994: 2.800; 1996:
1.900; 1997: 2.300 Sachsen: 1991: 15; 1992: 35; 1993: 89, 1994: 98;
1996: 63) , zum anderen wurde 1992 mit dem Bau der ersten Abschiebehaftanstalten
begonnen. Vorreiter dieser Entwicklung war und ist das rot-grüne
Bundesland Nordrhein-Westfalen. Dort gab es die ersten, die größten
und die meisten Abschiebeknäste. Dort wurden auch unkonventionelle
Wege gegangen, um Flüchtlinge außer Landes zu schaffen. Dort
wird das staatliche Gewaltmonopol immer mehr aufgeweicht, indem Aufgaben
der Inhaftierung und Abschiebung privatisiert werden. Der Staat will
sich die Finger nicht schmutzig machen, für die Todesfälle
sollen private Wachschutzfirmen verantwortlich sein. In Büren ist
z.B. Sicherheitsunternehmen für die Bewachung zuständig, dessen
"Mitarbeiter zahlreiche Fremdsprachen sprechen und nach Angaben
des Justizmininisteriums besonders gute Kontakte zu den Häftlingen
haben" Das können wir uns so richtig lebhaft vorstellen…
Der damalige NRW-Justizminister Rolf Krumsiek (SPD) ist sogar davon
überzeugt, dass es den Flüchtlingen "in Abschiebehaft,
wo sie sich frei bewegen können, oftmals besser geht als in ihrem
Heimatland."
Im Rahmen der "Harmonisierung" des Ausländer- und Asylrechts
in Europa und unter Druck der deutschen Regierung folgten andere europäische
Länder dem Beispiel Deutschlands. So gibt es das gesetzliche Instrumentarium
der Abschiebehaft in der Schweiz, Frankreich und Dänemark erst
seit 1994 bzw. 1995; Italien wird es wohl erst in den nächsten
Jahren einführen. Die Regelungen zur Abschiebehaft sind in den
meisten europäischen Ländern weniger rigide als in der BRD.
So beträgt die maximale Haftzeit in den Niederlanden, Luxemburg
und Frankreich nur einige Wochen. Die osteuropäischen Länder
zogen noch später nach, verfügen aber inzwischen dank tatkräftiger
logistischer, finanzieller und personeller Unterstützung von deutscher
Seite über eine effektive Abschiebemaschinerie inklusive Abschiebeknäste.
Von diesem Text (er wurde von der Abschiebehaftgruppe Leipzig zur Verfügung
gestellt. Vielen Dank!) existiert eine ausführliche
Version.
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