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Sie sind zur Ausreise verpflichtet, deshalb wird Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet!

Alle Menschen, die sich in Deutschland aufhalten möchten und keinen deutschen oder europäischen Pass besitzen, brauchen eine „Aufenthaltsgenehmigung«. Die bloße Da-Seins-Berechtigung muss von der Verwaltung genehmigt werden. Wer dieses Dokument nicht besitzt, hält sich in Deutschland unerlaubt, illegal, ohne Papiere auf und ist verpflichtet, das Land zu verlassen.

Diese sogenannten Papierlosen werden von den Behörden mit allerhand Druckmitteln schikaniert, damit sie das Land „freiwillig« verlassen oder sich versteckt halten. Wer „zur Ausreise verpflichtet ist« aber Deutschland nicht verlassen kann oder will, wird unter Umständen dazu gezwungen - auch unter Einsatz von Gewalt. Jedes Jahr werden über 50.000 Menschen vom Bundesgrenzschutz abgeschoben.

In Deutschland gelten zweierlei Rechte. Deutsche genießen die Grundrechte, »Ausländer« sind dem Ausländergesetz unterworfen, mit seinen vielen einschränkenden, diskriminierenden Regelungen. Denn zur Durchsetzung der „Ausreisepflicht« sieht das deutsche Ausländergesetz ein spezielles Mittel vor, das in Berlin besonders restriktiv eingesetzt wird: die Abschiebehaft.

Damit die Abschiebung - ein behördlicher Verwaltungsakt - leichter durchgeführt werden kann, können diese Menschen vor der Abschiebung bis zu 18 Monate festgehalten werden. Die lange Inhaftierung verbringen sie in einem Gefängnis, obwohl sie keine Verbrechen begangen haben, die eine Strafhaft rechtfertigen würden.

In Berlin wurde dazu im Jahr 1995 ein eigener Bau mit etwa 370 Plätzen eröffnet, der jährlich Platz für über 5000 Personen bietet. Dort hin lässt die Ausländerbehörde zum Beispiel polnische Bauarbeiter bringen, die bei einer Razzia in die Hände der Polizei gefallen sind. Ihre Abschiebung nach Polen soll durch die Haft sicher gestellt werden. Oder afrikanische Flüchtlinge, die durch den Bundesgrenzschutz kontrolliert wurden und keine Dokumente bei sich hatten. Auch wer schon viele Jahre in Deutschland ist und nun nicht in das Herkunftsland „zurückkehren« will, nachdem ein Asylantrag abgelehnt wurde oder die Lage sich in den Augen des auswärtigen Amtes „normalisiert« hat, kann zur Sicherheit in die Abschiebehaft gebracht werden. Es könnte ja sein, so wird regelmäßig argumentiert, dass er oder sie sich der Abschiebung andernfalls „entziehen« würde.

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